Unsere Vertragsbedingungen für Veranstaltungen |
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Für Buchungen und um einen reibungslosen Ablauf
der Veranstaltungen zu gewährlleisten gelten folgende
Vertragsbedingungen zwischen dem jeweiligen Auftraggeber (Familie,
Jubilar, Veranstalter, Firma etc. vertreten durch eine natürliche
Person), nachstehend kurz „VERANSTALTER“ genannt und
STARLIGHT-entertainment, vertreten durch Guido Gleichmann (nachstehend
kurz „DISCO“ genannt) nach §§ 320 ff. BGB als vereinbart: § 1 Der VERANSTALTER verpflichtet die DISCO zur Durchführung der unter § 14 aufgeführten Veranstaltungen.
Die Bezahlung erfolgt bar am Veranstaltungstag vor Veranstaltungsbeginn entsprechend § 15. In Ausnahmefällen ist eine Vorauszahlung vor dem Veranstaltungstermin auf unser Konto zu überweisen.
Die GEMA-Gebühren werden vom VERANSTALTER getragen.
Der VERANSTALTER verpflichtet sich, für einen
störungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er haftet für die
Sicherheit der DISCO, bzw. der Künstler und der im Vertrag gebundenen
Personen (nachfolg. DARBIETUNG genannt), eingebrachten Anlagen und
Tonträger. Jeder Schaden an Equipment und Instrumenten, infolge grober
Fahrlässigkeit oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen, wird vom
VERANSTALTER zum Wiederbeschaffungswert ersetzt.
Die DISCO, bzw. die Darbietung ist in der künstlerischen Ausgestaltung des Programms nicht an die Weisungen des VERANSTALTERS gebunden. Dem VERANSTALTER sind Stil und Art bekannt. Die DISCO, bzw. die DARBIETUNG ist nur an die durch diesen Vertrag vereinbarten Bedingungen gebunden. Disposition und Regie obliegen der DISCO, bzw. der DARBIETUNG. Die Zahlung der Gesamtvergütung ist unabhängig von dem Erfolg der DISCO, bzw. der DARBIETUNG beim Publikum.
Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien 14 Kalendertage (Posteingang).
Entfällt der Auftritt durch nicht fristgemäße Absage des VERANSTALTERS oder aus einem anderen, vom Veranstalter verursachten Grund, so hat er der DISCO die in § 15 vereinbarte Gesamtvergütung zu zahlen. Enfällt der Auftritt aufgrund höherer Gewalt, so sind beide Vertragsparteien von der Leistungspflichtt entbunden. In diesem Falle sollte ein Ersatztermin angestrebt werden. Entfällt der Auftritt durch Verschulden der DISCO, so ist diese zum Schadenersatz, max. jedoch bis zur Höhe des vereinbarten Grundhonorars, verpflichtet. Ist die DISCO, bzw. die DARBIETUNG durch Krankheit oder Unfall verhindert, so hat sie dies unverzüglich mitzuteilen und durch ärztliches Attest/Unfallbericht nachzuweisen. Die Leistungspflicht der DISCO, bzw. der DARBIETUNG und die Vergütungspflicht des VERANSTALTERS entfallen in diesem Fall. Das Gleiche gilt für kurzfristige Medienauftritte der DARBIETUNG.
Der VERANSTALTER verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß weder er noch Dritte die DISCO, bzw. die DARBIETUNG ohne schriftliche Genehmigung audiovisuell (Video, Film, Ton und/oder durch sonstige Aufnahmesysteme) aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen.
Eine für die räumlichen Gegebenheiten angemessene
Lichteffektanlage wird von der DISCO gestellt. Etwaige Auslagen werden
dem Veranstalter in Rechnung gestellt (s. § 11).
Die Benutzung der unter § 9 genannten Anlagen ist in der Gesamtvergütung enthalten.
Sind die unter § 9 benötigten Anlagen nicht vorhanden und müssen diese durch die DISCO gemietet werden, so ist diese berechtigt, dem VERANSTALTER den Mietzins in Rechnung zu stellen.
Das Wetter- und Betriebsrisiko trägt der VERANSTALTER.
Der Gerichtsstand ist in Wittenberg.
Die Abrechnung erfolgt je Auftrag. Für jede weitere Stunde nach der vereinbarten Endzeit erfolgt eine Nachberechnung gemäß der aktuellen Preisliste.
Catering ist für die DISCO, die DARBIETUNG und seine am Aufbau und Programmablauf beteiligten Mitarbeiter im normalen Umfang frei. Die Kosten hierfür trägt der VERANSTALTER. Der VERANSTALTER trägt, falls notwendig, die Kosten der Übernachtung in einem Hotel/Pension in der Nähe des Auftrittsortes für die DISCCO, für alle am Programmablauf beteiligten und zum Aufbau benötigten Mitarbeiter. Der VERANSTALTER bucht das Hotel/Pension und gibt die Anschrift rechtzeitig bekannt. Er übernimmt die direkte Abrechnung mit dem Hotel/Pension. Der VERANSTALTER stellt kostenlos zur Verfügung:
Der Veranstaltungsraum muß für Aufbau und Soundcheck / Probe ab 2 Std. vor Veranstaltungsbeginn geöffnet sein. § 17 Sind einzelne Bestimmungen dieser AGB anfechtbar
oder unwirksam, so wird die Gültigkeit dieser AGB im Übrigenv hierdurch
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regel tritt eine Regel, die nach
dem Willen der Vertragsparteien dem wirtschaftlichen Ziel am nächsten
kommt. Jegliche Vereinbarungen, Anderungen und Ergänzungen bedürfen der
Schriftform. Alle bisherigen AGB verlieren hiermit ihre Gültigkeit. |
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